Warum die Bestellkarte quasi verboten wurde.

Im ersten Kundenbrief dieses Jahres fiel auf, dass keine Bestellkarte mehr beigefügt war. Der Grund dafür ist eine neue gesetzliche Regelung: Sobald eine Weinkarte im Brief enthalten ist, darf keine Bestellkarte mehr hinzugefügt werden. Diese Änderung hängt mit dem neuen E-Label zusammen, das über einen QR-Code abrufbar ist. Da es jedoch kaum praktikabel ist, 35 verschiedene QR-Codes auf einer Weinkarte unterzubringen, bleibt uns letztlich nur die Option, auf die Bestellkarte zu verzichten. Man darf schließlich keine Bestellmöglichkeit anbieten, wenn man mehr als einen Mausklick zum Abrufen des E-Labels benötigt. Die Kennzeichnungpflicht verstehe ich und stelle sie nicht in Frage – die Umsetzung stelle ich sehrwohl in Frage.

Die meisten von Ihnen werden die Bestellkarte wahrscheinlich nicht vermissen. Doch ich denke besonders an unsere älteren Weinliebhaber, die seit Jahrzehnten ihre Bestellungen auf diese Weise aufgegeben haben. Für sie wird das Fehlen der Bestellkarte einen Verlust bedeuten, da sie vermutlich nicht zum Smartphone greifen werden, um den QR-Code zu scannen und das E-Label aufzurufen. Leider trifft diese Regelung genau diejenigen, die von solchen technischen Neuerungen nicht profitieren. Und Ihnen nimmt man ohne Not die gewohnte Bestellmöglichkeit weg ohne dass sie den geringsten Nutzen davon haben. Mir erschließt sich der Versuch Menschen im Ü75 Bereich zum erwünschten Verhalten zu erziehen nicht. Aus meiner Sicht gäbe es auch drängendere Probleme.

Bereits im Jahr 2023 hatte ich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft angeschrieben und um ein Überdenken dieser Vorschrift gebeten. In der Antwort wurde mir versichert, dass ich den Gesetzestext missverstanden hätte und dies keineswegs die Absicht des Gesetzgebers sei. Dennoch sehen alle derzeit beteiligten Juristen den Gesetzestext anders als diejenigen, die ihn verfasst haben. Da muss ich wohl nicht mehr viel dazu sagen.

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